33. Verfahrenskosten 33.1 In erster Instanz Fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigten Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das WSG auferlegte die Gebühren der Untersuchung beiden Beschuldigten jeweils zur Hälfte (je CHF 7'000.00). Die übrigen Gebühren von CHF 7'500.00 auferlegte es zu ⅔ A.________ und zu ⅓ C.________. Total entfielen somit CHF 12'000.00 auf A.________ und CHF 9'500.00 auf C.____