VII. Zivilpunkt Die an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG zusätzlich bzw. eventualiter geltend gemachten Zivilansprüche sind wie bereits erwähnt nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (vgl. E. 7 oben). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 82 VIII. Kosten und Entschädigung