Diese hat einen entsprechenden Antrag gestellt (E. 6.4 oben). Da die E.________ AG bei rechtmässiger Ausübung des Kaufpreises CHF 100'000.00 hätte aufbringen müssen und A.________ eine entsprechende Entschädigung auszurichten ist, liegt der Vollzugsablauf der Restitution auf der Hand: Die Aktien der J.________ AG (vormals I.________ AG) werden beschlagnahmt und der E.________ AG gegen Bezahlung von CHF 100'000.00 zuhanden der Gerichtskasse ausgehändigt. Die CHF 100'000.00 stehen grundsätzlich A.________ zu (vgl. aber nachfolgend E. 35.2 unten).