__ AG zum Rückkauf der Grundstücke (pag. 22 952, Z. 38 f.; ebenso pag. 22 959, Z. 22 ff.). Die Zuweisung unrechtmässig erlangter Vermögensvorteile an die geschädigte Person erstreckt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf Surrogate (SCHOLL, a.a.O., N 489 zu Art. 70 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Gerade im vorliegenden Fall, in dem das fragliche Surrogat kein zufälliger, mit unrechtmässigen Mitteln gekaufter Vermögenswert ist, sondern den von Anfang an angestrebten Vermögenswert bildete, ist eine Restitution zugunsten der E.________ AG geboten. Diese hat einen entsprechenden Antrag gestellt (E. 6.4 oben).