Bei einer Einziehung der Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) sind A.________ somit grundsätzlich CHF 100'000.00 zurückzuerstatten. In diesem Betrag war der einzuziehende Vermögenswert nicht unrechtmässig erlangt. Die mit den Nebenvereinbarungen unrechtmässig erlangten Rechte wären der E.________ AG zugestanden. Sie hätte den Anspruch gehabt, dass A.________ als einziges Organ ihre Vermögensinteressen wahrt und die Rechte entweder in ihrem Namen abschliesst oder auf sie überträgt. Nicht zuletzt bestätigte C.________ Kontaktaufnahmen durch Vertreter der E.________ AG zum Rückkauf der Grundstücke (pag.