Wie bereits ausgeführt (E. 16 und 21.2.4 oben), wurde der Abschluss der Nebenvereinbarungen als massgeblicher Tatvorwurf geprüft und als erstellt sowie tatbestandsmässig befunden. Der massgebende vereinbarte Ausübungspreis bestimmt sich daher im Zeitpunkt der Tathandlung und entspricht somit CHF 100'000.00. Dass im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien nur CHF 50'000.00 hätten bezahlt werden müssen, ist nicht relevant; ebenso wenig der im Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016 vereinbarte Betrag von CHF 300'000.00. Bei einer Einziehung der Aktien der I.__