Gerade auch im Hinblick auf die anzuordnende Restitution kann von der E.________ AG kein höherer Preis für die Aktien verlangt werden, als sie bei rechtmässigem Alternativverhalten zur Ausübung des Kaufrechts hätte bezahlen müssen. Wie bereits ausgeführt (E. 16 und 21.2.4 oben), wurde der Abschluss der Nebenvereinbarungen als massgeblicher Tatvorwurf geprüft und als erstellt sowie tatbestandsmässig befunden.