81 der Entstehung des Kaufrechts angefallen wäre (also CHF 100'000.00; vgl. pag. 04 001 0076, Ziff. 3). Die Tatsache, dass A.________ freiwillig und unter Verzicht auf den verbindlich festgelegten Ausübungspreis C.________ mehr für die Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) bezahlte, als sie hätte bezahlen müssen, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Gerade auch im Hinblick auf die anzuordnende Restitution kann von der E._____