Zu beachten ist indessen, dass zum Erlangen der Aktien der I.________ AG als Surrogat zusätzlich zum unrechtmässig erlangten Kaufrecht auch die Erstattung des Ausübungspreises nötig war. Dadurch «vermischte» sich der unrechtmässig erlangte Vermögenswert mit rechtmässig erlangten Vermögenswerten in einem klar bestimmbaren Betrag. Der A.________ in Form eines Surrogats verbleibende, der Einziehung unterliegende Vermögensvorteil ist somit unter Abzug des Ausübungspreises für das Kaufrecht zu bestimmen. Massgebend ist dabei der eigentlich vereinbarte Ausübungspreis für das Kaufrecht betreffend die Aktien, der im Zeitpunkt