___ AG (bzw. J.________ AG) durch Ausübung des unrechtmässig erlangten Kaufrechts und somit einzig auf die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 zurückzuführen ist. Die Aktien stellen somit ein Surrogat eines strafbar erlangten Vermögenswerts dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die Einziehung von (echten und unechten) Surrogaten geboten. Die Aktien stellen mithin eine adäquat kausale bzw. nach dem gefassten Tatplan logische Folge der Straftat dar und sie unterliegen damit grundsätzlich der Einziehung i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB. Zu beachten ist indessen, dass zum Erlangen der Aktien der I._____