An die Stelle des Kaufrechts betreffend die Aktien traten für A.________ die Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG), die sie gemäss eigenen Angaben weiterhin alleine hält (pag. 22 341, Z. 79 f.). Zwar stützte sich der Aktienkauf formell auf eine andere Rechtsgrundlage als das strafbar erlangte Kaufrecht. In Anbetracht des Umstandes, dass die Absicht zur Ausübung des Kaufrechts durch A.________ bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Nebenvereinbarungen bestand, gibt es für die Kammer keinen Zweifel, dass der Erwerb der Aktien der I.________ AG (bzw. J._____