Durch die Tathandlung, namentlich den Abschluss der Nebenvereinbarungen, erlangte A.________ Rechte, auf die sie keinen Anspruch hatte. Diese wiesen einen Vermögenswert von mindestens CHF 1 Mio. auf und stellen einen direkt aus der Straftat erlangten Vermögensvorteil dar. Die mit den Nebenvereinbarungen erlangten Rechte bestehen im Urteilszeitpunkt nicht mehr. Sie gingen zufolge Zeitablaufs bzw. Ausübung unter. Namentlich wurde das Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) mit dem Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016 ausgeübt. An die Stelle des Kaufrechts betreffend die Aktien traten für A.