Der unrechtmässig erlangte Vermögensvorteil lag jedoch nicht in den Grundstücken selbst. Der Verkauf der Grundstücke der E.________ AG an die I.________ AG wurde im Urteil SK 11 48 bereits rechtskräftig als rechtskonform eingestuft. Daher kann dem Antrag der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG, die Grundstücke seien einzuziehen und ihr auszuhändigen, von vornherein nicht entsprochen werden. Mit dem Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung liegt betreffend A.________ eine Anlasstat i.S.v. Art. 70 StGB vor. Durch die Tathandlung, namentlich den Abschluss der Nebenvereinbarungen, erlangte A._____