O., N 165 ff. zu Art. 70 StGB) – Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 285 E. 2.2 mit Hinweisen). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können (BGE 126 I 97 E. 3c; Urteile 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2;