70 StGB setzt einen Zusammenhang zwischen dem erlangten Vermögenswert und einer strafbaren Handlung voraus. Eine ausreichende Kausalität ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Demgegenüber verlangte das Bundesgericht in seiner amtlich publizierten – und in der Lehre einhellig abgelehnten (vgl. BSK StGB-BAUMANN, N 33 zu Art. 70/71 StGB; Scholl, a.a.O., N 165 ff.