29.4.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 28.4.2 oben) ist weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Diese wird im Verhältnis zur Höhe der Freiheitsstrafe mit 2 Monaten als angemessen angesehen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten. 29.5 Vollzug Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen betreffend A.________ verwiesen (E. 0 oben). Auch bei C.________ sind keine Umstände ersichtlich, die eine negative Legalprognose nahelegen würden. Der bedingte Vollzug ist somit zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.