C.________ hat zwar am 31. Oktober 2016 eine Tat begangen, für die er mit Urteil vom 17. Mai 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt wurde. Seit der vorliegenden Straftat, die nunmehr über 15 Jahre zurückliegt, hat er sich hingegen nichts einschlägig Vergleichbares mehr zu Schulden kommen lassen. Auch bei ihm rechtfertigt sich eine Halbierung des Strafmasses. Im Sinne eines Zwischenresultats verbleibt eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 29.4.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots