_ wieder aus. Auch C.________ zeigt weder Reue noch Einsicht, was jedoch neutral zu werten ist. Gesamthaft betrachtet sind die Täterkomponenten somit neutral zu werten. Im Sinne eines Zwischenresultats bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 29.4 Weitere Strafmilderungsgründe 29.4.1 Zeitablauf und reduziertes Strafbedürfnis Für die theoretischen Grundlagen wird auf die obigen Erwägungen verwiesen (E. 28.4.1). C.________ hat zwar am 31. Oktober 2016 eine Tat begangen, für die er mit Urteil vom 17. Mai 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt wurde.