Im Strafregister von C.________ ist eine Verurteilung vom 17. Mai 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eingetragen. In Bezug auf den Leumund, die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass er nach der vorliegenden Straftat erneut strafrechtlich in Erscheinung trat. Da die entsprechende Verurteilung nicht einschlägig ist, ist sie einzig leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Diese leichte Straferhöhung gleicht die geringfügige Strafreduktion wegen der gesundheitlichen Beschwerden und des Alters von C.________ wieder aus.