Der Eindruck an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung und die Aussagen von C.________ zeigten auf, dass er keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen davontrug. Gewisse Einschränkungen, etwa kognitiver Art, hat er jedoch weiterhin. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden von C.________ liessen