__ nicht mit der Verwaltung des Vermögens der E.________ AG betraut war, ist er zwingend milder zu bestrafen. Die zwingende Strafmilderung wegen Gehilfenschaft kann nach Ansicht der Kammern nur geringfügig ausfallen. Der Tatbeitrag von C.________ war für die Haupttat derart entscheidend, dass er als Mittäter bestraft werden müsste, wenn er die Sondereigenschaft gemäss Art. 158 aStGB erfüllt hätte. Die Tatbeiträge von A.________ als Haupttäterin und C.________ als Gehilfe bedingten sich gegenseitig. Ins Gewicht fällt indessen, dass C.________, wie erwähnt, gegenüber der E._____