(HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 197). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26 aStGB). Die zitierte Bestimmung erlaubt die Bestrafung des Extraneus bei echten und unechten Sonderdelikten. Die ungetreue Geschäftsbesorgung stellt ein echtes Sonderdelikt dar (BSK StGB-NIGGLI, N 10 zu Art. 158 StGB), begründet doch die Betrauung mit der Wahrung fremder Vermögensinteressen erst die Strafbarkeit. Da C.________ nicht mit der Verwaltung des Vermögens der E._____