77 29.2.3 Zwingende Strafmilderungsgründe (Gehilfenschaft und Teilnahme am Sonderdelikt) C.________ hat an der fraglichen Haupttat als Gehilfe mitgewirkt, was obligatorisch eine Strafmilderung nach sich zu ziehen hat (Art. 25 aStGB). In welchem Ausmass die Strafe zu mildern ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Tatbeiträgen von Haupttäter und Gehilfe: Je näher diese zueinander sind, desto geringer muss die Strafmilderung ausfallen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.