29.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beweggründe und die Willensrichtung von C.________ waren auch auf einen persönlichen finanziellen Vorteil ausgerichtet. Entgegen der Vorinstanz handelte er direktvorsätzlich. Er wusste, dass A.________ Rechte erlangte, die ihr nicht zustanden, handelte aber trotz dieses Wissens. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent. Die Möglichkeit zu rechtskonformem Handeln war in keiner Weise eingeschränkt. Insbesondere begründete die langjährige Geschäftsbeziehung zu A.________ und das offensichtlich bestehende Näheverhältnis keine Zwangssituation. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere neutral.