__ AG-Aktien von A.________ und hat sich – notabene als erfahrener Geschäftsmann - darüber hinweggesetzt. Anders als A.________ handelte C.________ dabei nicht als in den langjährigen Familienstreit Involvierter. Für ihn hatte die Angelegenheit keine persönliche Komponente. Er handelte rein opportunistisch. Dieses Verhalten ist dreist und wird gesamthaft straferhöhend berücksichtigt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere auch mit Blick auf die vorzitierten Referenzen als gerade noch mittelschwer einzustufen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten. 29.2.2 Subjektive Tatschwere