eine Mindeststrafe ist aufgrund der zwingenden Strafmilderungen gemäss Art. 25 und 26 aStGB nicht zu berücksichtigen (Art. 48a Abs. 1 aStGB). 29.2 Tatkomponenten 29.2.1 Objektive Tatschwere Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs unterscheiden sich die Strafzumessungskriterien nicht von denjenigen von A.________. C.________ hat zu einer Schädigung der E.________ AG durch Nichtvermehrung der Aktiven im Betrag von mindestens CHF 1 Mio. beigetragen. Die sehr hohe Schadenssumme ist – bei gleichzeitigem Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Bewertung seines Tatbeitrags als Gehilfe – auch ihm vorzuhalten.