76 me an einem Sonderdelikt. Auch bei ihm würde eine Geldstrafe das begangene Unrecht nicht angemessen abgelten. Die Strafart ist somit nicht identisch wie im zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Mai 2018 (pag. 22 846). Eine Zusatzstrafe ist somit auch bei C.________ nicht auszufällen. Der Strafrahmen reicht aufgrund der gewählten Strafart bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB); eine Mindeststrafe ist aufgrund der zwingenden Strafmilderungen gemäss Art.