Im Strafregister sind keine Vorstrafen ersichtlich. Die vorliegende Straftat, mit der im Wesentlichen die absehbare gerichtliche Verurteilung zur Herausgabe der Aktien der E.________ AG umgangen werden sollte, lässt zwar eine gewisse Renitenz gegenüber Anordnungen von Gerichten/Behörden erahnen. Dies reicht indessen zur Annahme eines Rückfallrisikos nicht aus. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festzulegen. 28.6 Fazit und konkretes Strafmass A.________ wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt.