75 Beschleunigungsgebots, die im Dispositiv festzuhalten ist. In Anbetracht der Umstände rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 3 Monate. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten. 28.5 Vollzug Das Gericht schiebt nach Art. 42 Abs. 1 aStGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.