Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). Das vorliegende Verfahren wurde auf die Anzeige vom 18. August 2017 und den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. August 2018 hin am 23. August 2018 formell eröffnet. Im Anschluss wurden die Verfahrensakten SK 11 48 beigezogen (pag. 07 20 0001). Im August 2019 wurden die Akten zweier Zivilverfahren beigezogen (pag. 14 003 0042