Anderweitig ist A.________ nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Anbetracht des Wohlverhaltens und des Zeitablaufs ist das Strafbedürfnis reduziert. Angemessen ist eine Halbierung des Strafmasses, was eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zwischenstand ergibt. 28.4.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren.