Einsicht und Reue waren auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht erkennbar. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral und wirken sich nicht auf das Strafmass aus. Somit bleibt es derzeit bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. 28.4 Strafmilderungsgründe 28.4.1 Zeitablauf und reduziertes Strafbedürfnis Gemäss Art. 48 lit. e aStGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund in Art. 48 lit.