28.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann grundsätzlich vollumfänglich auf die Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 22 599 ff., E. 1.3.). Seit dem erstinstanzlichen Urteil hat sich an der persönlichen Situation von A.________ nichts Wesentliches geändert. Sie arbeitet bei der I.________ AG (bzw. J.________ AG) ungefähr in einem 100%-Pensum und verdient dabei monatlich rund CHF 9'200.00. Weiter bezieht sie monatliche Renten von ca. CHF 3'100.00 sowie jährliche Dividenden von ca. CHF 200'000.00. Sie hat Vermögen von rund CHF 2.6 Mio., das grösstenteils dem Wert der Aktien der I.__