sie gönnte ihnen nichts. Insoweit rechtfertigen diese Beweggründe eine Straferhöhung. A.________ wäre zudem ohne weiteres imstande gewesen, rechtskonform zu handeln. Sie agierte nicht aus finanzieller Not heraus. Die Möglichkeit zur Vermeidung des deliktischen Erfolgs war nicht eingeschränkt. Dies ist jedoch neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt zuungunsten von A.________ aus. Angemessen ist eine Straferhöhung um 4 Monate. 28.2.3 Fazit zu den Tatkomponenten Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten. 28.3 Täterkomponenten