73 28.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beweggründe und die Willensrichtung von A.________ waren offensichtlich pekuniär und auf unrechtmässige Bereicherung gerichtet. Damit sind sie grösstenteils tatbestandsimmanent und neutral, ebenso wie das direktvorsätzliche Handeln. Ins Gewicht fällt aus Sicht der Kammer indessen die Tatsache, dass die Grundstücke als wesentlichstes Aktivum der E.________ AG um jeden Preis den Geschwistern vorenthalten werden sollten. Es ging ihr letztendlich darum, ihren Geschwistern zu schaden; sie gönnte ihnen nichts.