Im vorliegenden Fall beläuft sich die Schadenssumme für die Straf- und Zivilklägerin E.________ AG auf mindestens CHF 1 Mio. und ist für eine einzelne Tathandlung als am oberen Rahmen zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Schaden mit der E.________ AG einem Unternehmen und keiner Privatperson erwuchs und dass die dahinterstehenden Eigner der geschädigten E.________ AG eher wohlhabend sind. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs zeigt eine Rücksichtslosigkeit und Dreistigkeit des Vorgehens, welches verwerflich ist. A.________ konstruierte unter Mithilfe von C._____