Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts – der wirtschaftliche Wert fremden Vermögens (BSK StGB-NIGGLI, N 9 zu Art. 158 StGB) – bestimmt sich beim Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in wesentlichem Masse anhand des Schadensbetrags sowie der Bereicherung.