Gemäss Art. 369 Abs. 7 aStGB, der bis am 22. Januar 2023 und somit im Zeitpunkt der Löschung des Eintrags des Urteils SK 11 48 in Kraft war, durften aus dem Strafregister entfernte Einträge der betroffenen Person nicht mehr vorgehalten bzw. nicht mehr zu ihren Lasten berücksichtigt werden (BSK StGB-ARNOLD/GRUBER, N 7 zu Art. 369 StGB). Beim früheren Urteil in SK 08 446 handelte es sich demgegenüber um ein vor dem 31. Dezember 2006 und somit vor der Revision per 1. Januar 2007 gefälltes Urteil mit anderen Löschungsbestimmungen.