Mit anderen Worten hätte einzig das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zu einer Schlechterstellung geführt. Dies wurde als nicht haltbar eingestuft. Es wurde hingegen offengelassen, ob infolge Fristablaufs entfernte Vorstrafen nach neuem Recht auch zur Bildung einer Zusatzstrafe herangezogen werden können, wenn sie dem urteilenden Gericht bekannt sind (vgl. zum Ganzen SK 08 446). Aus Sicht der Kammer kann vorliegend keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden und ist die in SK 08 446 geschilderte Konstellation nicht vergleichbar. Gemäss Art.