Wenn die Berücksichtigung eines früheren Urteils aufgrund der Anwendung des Asperationsprinzips für die verurteilte Person zu einer milderen Bestrafung führe, könne dies nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Vorstrafe bereits gelöscht wurde. Dies jedenfalls im von der 3. Strafkammer zu beurteilenden Fall nicht, da die Löschung der Vorstrafe einzig auf die altrechtliche Bestimmung zurückzuführen war, wonach Vorstrafen mit Vollendung des 80. Altersjahrs aus dem Strafregister zu löschen waren. Mit anderen Worten hätte einzig das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zu einer Schlechterstellung geführt.