Im Urteil SK 08 446 vom 1. Mai 2009 befasste sich die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit dieser Frage. Damals wurde erwogen, die Bestimmungen über die retrospektive Konkurrenz dienten dem Zweck, die beschuldigte Person nicht zu benachteiligen und in den Genuss des Asperationsprinzips kommen zu lassen, wenn mehrere Straftaten in separaten Verfahren beurteilt werden. Wenn die Berücksichtigung eines früheren Urteils aufgrund der Anwendung des Asperationsprinzips für die verurteilte Person zu einer milderen Bestrafung führe, könne dies nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Vorstrafe bereits gelöscht wurde.