Es ist somit zu prüfen, ob nach den Grundsätzen teilweiser retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 aStGB eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass das Urteil SK 11 48 zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt wurde (pag. 22 845). Im Urteil SK 08 446 vom 1. Mai 2009 befasste sich die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit dieser Frage.