Die Tatsache, dass die Straftat schon lange zurückliegt, wiegt diese Umstände nicht auf, sondern ist mit einer Strafreduktion zu berücksichtigen. Somit ist die vorliegende Strafart identisch mit derjenigen gemäss dem Urteil der 1. Strafkammer des Obergericht SK 11 48 vom 22. September 2011, in welchem Tathandlungen beurteilt wurden, die vor und nach der vorliegenden Tat begangen wurden. Es ist somit zu prüfen, ob nach den Grundsätzen teilweiser retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 aStGB eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen ist.