47 Abs. 2 aStGB). Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241).