Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision des Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu keiner inhaltlichen Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens geführt hat. Sie ist zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht relevant.