Da beide nach altem wie nach neuem Recht zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen sind und sich an den diesbezüglichen Bestimmungen für den vorliegenden Fall nichts Wesentliches geändert hat, ist das neue Recht nicht milder. Somit ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision des Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu keiner inhaltlichen Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens geführt hat.