Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Beide Beschuldigte begingen die Straftaten am 24. Juni 2008 und somit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils per 1. Januar 2018. Da beide nach altem wie nach neuem Recht zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen sind und sich an den diesbezüglichen Bestimmungen für den vorliegenden Fall nichts Wesentliches geändert hat, ist das neue Recht nicht milder.