___ AG in den Täterkreis von Art. 158 Ziff. 1 aStGB fallen würde. Da er jedoch nicht mit der Wahrung der Vermögensinteressen der E.________ AG betraut war, stellt seine Beteiligung lediglich eine Gehilfenschaft i.S.v. Art. 25 aStGB dar. Folglich ist C.________ der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, begangen am 24. Juni 2008 in M.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von mindestens CHF 1 Mio., schuldig zu erklären. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind auch bei C.________ nicht ersichtlich. V. Strafzumessung