__ AG für letztere verkaufte und die mit den Nebenvereinbarungen unentgeltlich erworbenen Rechte demgegenüber als Privatperson vereinnahmte und dass diese ihr nicht zustanden und sie sich so unrechtmässig bereicherte. Als langjähriger Geschäftsmann wusste er, dass sie als statutarisches Organ der E.________ AG zur Wahrung deren Interessen verpflichtet gewesen wäre, die Nebenvereinbarungen hingegen einzig ihrem privaten Interesse dienten. Es entsprach dem Plan, dass A.________ die mit Nebenvereinbarungen eingeräumten Rechte privat behielt, ausübte und nicht auf die E.________ AG übertrug.