___ AG direktvorsätzlich. Ihre Absicht war im Sinne des oberinstanzlichen Beweisergebnisses nicht auf die Rettung der E.________ AG gerichtet. Gestützt auf ihre finanzielle Lage war sie nicht ersatzfähig, aber auch nicht -willig. Der objektive und subjektive Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB sind erfüllt. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Somit ist A.________ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 24. Juni 2008 zum Nachteil der E._____